Häufig gestellte Fragen zum EEG 2014 - Frequently asked questions (FAQ)

 

Der Anspruch auf finanzielle Förderung durch das EEG 2014 im § 40 wurde im Vergleich zum EEG 2012 vereinfacht. Zum einen erhalten Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, wenn sie nach dem 31. Juli 2014 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht haben z.B. durch die Erhöhung des Gefälles oder des Ausbaudurchflusses etc., einen Anspruch auf Vergütung nach EEG 2014. Es ist hierbei unerheblich, wie hoch die Steigerung des Leistungsvermögens ausfällt.

Zum anderen können auch nicht wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahmen zu einer Vergütung nach EEG 2014 führen, wenn das Leistungsvermögen um mindestens zehn Prozent erhöht wurde und die Ertüchtigungsmaßnahme so im besonderem Maße zum Ziel des § 1 Absatz 2 EEG 2014 beiträgt, die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu steigern. Zulassungsfrei sind z.B. Maßnahmen, die keine Auswirkungen auf Art und Ausmaß der Gewässernutzung haben, wie der reine Austausch von Generatoren oder das Ersetzen älterer Turbinen ohne Änderung des Ausbaudurchflusses. Weitere zulassungsfreie Maßnahmen sind z.B. das Ersetzen der Laufräder älterer Turbinen oder aber auch der Einbau moderner automatischer Steuerungstechnik, die bei kleineren Anlagen eine entsprechende Steigerung der Stromausbeute bewirken kann. Gegebenenfalls kann der vorgegebene Wert von 10 % auch kumulativ durch mehrere Maßnahmen erreicht werden.

Die Einspeisevergütung (anzulegender Wert) gem. § 40 Abs. 1 EEG 2014 beträgt dann:

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,52 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,31 Cent pro Kilowattstunde,

4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,54 Cent pro Kilowattstunde.

Ab 2016 verringert sich die Einspeisevergütung (anzulegender Wert) für durch das EEG 2014 neu vergütete Anlagen jährlich um 0,5 Prozent (§ 27 Abs. 1, Nr. 1). Die einmal gewährte Vergütungshöhe bleibt für den 20jähringen Vergütungszeitraum jedoch gleich. Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Ertüchtigungsmaßnahme abgeschlossen worden ist. (§ 40 Abs. 2, Satz 3)

Anlagenbetreiber haben gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, dass es sich bei den von ihnen ergriffenen Maßnahmen um Maßnahmen zur Erhöhung der installierten Leistung bzw. des Leistungsvermögens ihrer Anlage handelt. Eine geeignete Darlegung muss objektiv nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und schlüssig sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Darlegung folgende Angaben enthält:

a) eine Beschreibung der Wasserkraftanlage (hydrologische Parameter, Ertrags und Leistungsparameter) zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme bzw. nach Durchführung der letzten Anlagenmodernisierung

b) die Darstellung der durchgeführten Maßnahmen zur Erhöhung der installierten Leistung bzw. des Leistungsvermögens – beispielsweise eine oder mehrere der oben aufgeführten Maßnahmen z. B. mittels Herstellerunterlagen, technischen Datenblättern, der Rechnung der die Maßnahmen durchführenden Unternehmung, Lichtbildern etc. sowie

c) eine schriftliche Darlegung, inwiefern diese Maßnahmen zu einer Erhöhung der installierten Leistung bzw. des Leistungsvermögens führen. Dies umfasst die auf den Einzelfall abstellende – hydrologisch und technisch – begründete Angabe der erwarteten Auswirkungen auf das Jahresarbeitsvermögen der Wasserkraftanlage ggf. unter Berücksichtigung von Ertragseinbußen aufgrund ökologischer Anpassungsmaßnahmen.

d) Rechnung der Maßnahme beilegen

Hinsichtlich der schriftlichen Darlegung ist zu beachten, dass nicht auf die Nachweisform eines Gutachtens eines Umweltgutachters abgestellt wird. Daher sind die Anforderungen an den Nachweis nicht zu überspannen, so die Clearingstelle. Eine solche Darlegung kann grundsätzlich auch vom Anlagenbetreiber selbst verfasst werden, wenn die hydrologischen bzw. technischen Zusammenhänge entsprechend dargestellt werden. Es wird aber davon ausgegangen, dass diese Darstellung vornehmlich Fachfirmen durchführen. Wir empfehlen einen Nachweis derjenigen Firma, welche die Steigerung des Leistungsvermögens bei Ihnen durchführt.

Keine Maßnahmen zur Erhöhung des Leistungsvermögens oder der installierten Leistung liegen vor, wenn lediglich Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, die der Erhaltung der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestehenden Leistung bzw. Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlage dienen.

Ab 2017 soll für alle Erneuerbaren Technologien, also auch für die Wasserkraft, die Vergütungshöhe pro Kilowattstunde erzeugtem Strom durch Ausschreibungen festgelegt werden. Zunächst sollen Ausschreibungen anhand von Freiflächenphotovoltatik-Anlagen getestet werden. Dazu laufen zurzeit die Beratungen im Wirtschaftsministerium. Wie dann Ausschreibungen für Wasserkraftanlagen aussehen werden, ist bislang vollkommen unklar. Wir werden uns zu gegebener Zeit in die Diskussion einbringen.

Direktvermarktung

Die bisher freiwillige Direktvermarktung wird verpflichtend für Neuanlagen mit einer installierten Leistung größer 500 kW, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb gehen. (§ 37). Für Anlagen die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden reduziert sich dieser Wert auf 100 kW installierter Leistung. Anlagenbetreiber müssen dann ihren Strom entweder selber direkt vermarkten oder einen Vertrag mit einem Direktvermarktungsunternehmen abschließen, welches dann die Vermarktung des Wasserkraftstroms übernimmt. Wichtig: Bestandsanlagen sind von der Regelung gem. § 100 Abs. 1 Nr. 6 ausgenommen. Diese können weiter vom Netzbetreiber eine Einspeisevergütung erhalten.

Eigenstromerzeugung

Die ersten Entwürfe der EEG-Novelle haben vorgesehen, den Eigenverbrauch vollständig bis auf eine kleine Bagatellgrenze mit EEG Umlage zu belegen. Dies hätte bedeutet, dass der Eigenverbrauch vollständig mit EEG-Umlage belegt worden wäre, was vor allem Mühlen und Sägewerke hart getroffen hätte. Der Bayerische Müllerbund und die Vereinigung Wasserkraftwerke in Bayern e.V. haben sich erfolgreich gegen dieses Ansinnen gestemmt. Künftig gilt die Umlagepflicht nur für neu errichtete Anlagen zur Eigenversorgung (ab 01.08.2014). Alle Bestandsanlagen sind ausgenommen. Die Umlage beträgt für Neuanlagen im Grundsatz 40 Prozent, gestaffelt in den Anfangsjahren 2015 – 30 % und 2016 – 35 %. Dieser Wert erhöht sich für alle Anlagen, die weder eine Erneuerbare-Energien-Anlage noch eine hocheffiziente KWK-Anlage sind, auf 100 Prozent.

Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind und künftig nicht mehr als 30 % in der installierten Leistung erhöht werden, sind nicht von dieser Abgabe belastet. Diese Regelung wird 2017 evaluiert. Auf dieser Grundlage soll ein Vorschlag für eine zukünftige Regelung vorgelegt werden. Diese Neuregelung muss mit dem Beihilferecht vereinbar sein.

 

 

Häufig gestellte Fragen zum EEG 2012 - Frequently asked questions (FAQ)


 

Vergütung:

Für Strom aus Wasserkraft beträgt die Vergütung zukünftig bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt im Rahmen des EEG 2012 - 12,7 Cent pro Kilowattstunde. Damit steigt die Vergütungshöhe für modernisierte Wasserkraftanlagen von 11,67 Cent auf 12,7 Cent. Die Vergütungshöhe steigt nicht automatisch, sondern ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die erfüllt werden müssen.

 

Vergütungsdauer

Der Anspruch auf die Vergütung nach EEG 2012 besteht ab dem Abschluss der notwendigen ökologischen und technischen Maßnahmen zur Erreichung der höheren Vergütung für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Maßnahmen abgeschlossen worden sind.

 

Voraussetzungen zur Vergütung nach EEG 2012

Der Anspruch auf höhere Vergütung bemisst sich künftig nicht mehr nur an der Umsetzung einer wesentlichen ökologischen Verbesserung (siehe EEG 2004 und EEG 2009). Zukünftig (EEG 2012) reicht es nicht mehr nur aus, den ökologischen Zustand wesentlich zu verbessern, sondern es muss die Wasserkraftnutzung den Anforderungen der §§ 33 bis 35 und 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. Als Nachweis gilt hier:

 

            - soweit im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen eine Neuzulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich wurde, die Zulassung der Wasserkraftnutzung

            - eine Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde

            - ein Gutachten eines Umeltgutachters

 

Zudem, und dies ist ebenfalls neu im EEG 2012, muss eine technische Verbesserung für Anlagen umgesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden. Technische Verbesserungen sind:

 

            - Maßnahmen, welche die installierte Leistung oder das Leistungsvermögen der Anlage erhöhen, oder

            - eine erstmals nachgerüstete technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

 

An den Anlagen sollen entweder Maßnahmen zur Erhöhung der Leistung oder Stromausbeute erfolgen oder eine Nachrüstung mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorgenommen werden. Maßnahmen zur Erhöhung des Leistungsvermögens sind lt. Referentenentwurf zum EEG 2012 insbesondere:

Der Austausch älterer Generatoren, des Getriebes, der Turbinen oder der Laufräder, die Erweiterung der Anlage durch Erhöhung des Ausbaudurchflusses und/oder der Fallhöhe, die automatische Wasserstandsregelung, die automatische Rechenreinigung, bei Kraftwerken mit mehreren Turbinen die automatische Einsatzoptimierung, der Einsatz permanent erregter Generatoren und die Verbesserung der Zu- und Abströmung (Hydraulik-Turbinenzuströmung, Ober und Unterwasserkanal). Diese Aufzählung ist nicht abschließend und verdeutlicht, dass nicht nur die Erhöhung der Leistung der Anlage (Generator, Stromausbeute) erforderlich ist, sondern es auch vielmehr ausreicht, lediglich das Leistungsvermögen der Anlage z.B. über eine automatische Rechenreinigung zu erhöhen.

 

Umweltgutachter:

Des Weiteren bleiben Umweltgutachter weitgehend in der bisherigen Funktion erhalten. Jedoch bedarf das Gutachten künftig einer  Bestätigung durch die zuständige Wasserbehörde; äußert sich die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Gutachtens nicht, gilt die Bestätigung als erteilt; diese Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Behörde erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hat.

 

Degression:

Ein Rückschlag des EEG 2012 ist für Wasserkraftanlagen die neu eingeführte Vergütungsdegression. Die Degression beträgt 1 % pro Jahr für Wasserkraftanlagen, die nach dem 1.1.2012 in Betrieb gehen, bzw. modernisiert werden. Besonders erstaunlich ist, dass das BMU ausdrücklich in seinem Erfahrungsbericht die Degression ablehnte und sogar die bestehende Degression für Anlagen > 5.000 kW zu beseitigen empfahl.

 

An einem Beispiel bedeutet dies folgendes:

Wer also in 2012 die höhere Vergütung erhält, bekommt 20 Jahre lang den vollen Satz i. H. v. 12,7 Cent (EEG 2012)  bezahlt. Wer erst 2013 Maßnahmen ergreift, die die zu einer höhere Vergütung führen, bekommt 20 Jahre lang 12,7 Cent – 1 % = 12,573 Cent pro kW/h bezahlt. 

  

Übergangsregelung in § 66 Abs. 14

Diese Regelung räumt bestehenden Anlagen, die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen EEG 2009 und EEG 2012 ein. Es wäre für manche Anlagen eine zu große Hürde halbwegs kostendeckende Preise zu erreichen, wenn neben allen Auflagen des WHG, die im EEG 2012 gefordert werden, wie z.B. § 33, § 34, § 35 und § 6 WHG, zusätzlich auch noch eine technische Modernisierung umzusetzen, um an eine höhere Vergütung zu gelangen. So haben Anlagen die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind, ein Wahlrecht zwischen § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 EEG 2009 und dem ab dem 1.1.2012 in Kraft tretenden EEG 2012, wenn die Modernisierung der Anlage vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen ist und der Anlagenbetreiber die Behandlung nach EEG 2009 verlangt, bevor der Netzbetreiber erstmals die Vergütung nach § 23 Absatz gezahlt hat.  

Diese Übergangsregelung macht auch Sinn, da auch in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zur Erreichung des guten ökologischen Potentials Übergangsfristen bis mindestens 2015 vorgesehen sind.

 

 

Häufig gestellte Fragen zum EEG 2009

Frage   1:  Welche Einspeisevergütung gilt nach Ablauf des EEG 2004 und des EEG 2009 ?  

Das EEG 2009 gewährt einen Vergütungszeitraum für Wasserkraftanlagen von 20 Jahren. Nach diesem Zeitraum treten die Gesetze des freien Marktes ein. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass dem EEG 2009, genauso wie dem EEG 2004 und 2000, eine Nachfolgeregelung folgen wird.

   

 

Frage   2: Wie erhalte ich die aktuelle Einspeisevergütung?

 

§ 23 Abs. 5 Nr. 2 handelt davon, dass die Vergütung von 11,67 Cent je kW/h dann gewährt wird, wenn „nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist“. Die Maßnahmen, die nachfolgend in dieser Gesetzestextpassage aufgezählt werden, stellen eine exemplarische „Regelvermutung“ dar, die einzeln oder in Kombination unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsziele zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands führen.

   

Frage   3: Führt ausschließlich eine Kombination von mindestens zwei dieser Maßnahmen zu einer Anerkennung einer Verbesserung im Sinne des EEG 2009?

 

Nein, aus § 23 Abs. 5 Nr. 2 geht eindeutig hervor, dass die Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Berücksichtigung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderlich sind.

     

Frage   4: Wer könnte ökologische Verbesserungsvorschläge erarbeiten und gegenüber dem WWA, der Fischereifachbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde plausibel argumentieren?

 

Hierbei kann Ihnen z.B. die VWB gewisse Argumente für Ihre persönliche Argumentationslinie an die Hand geben. Für Vor-Ort-Besuche stehen Ihnen z.B. ein Umweltgutachter oder Planer, wie z.B. unser Schriftführer des Verbandes, Herr Michael Müller zur Verfügung.

 

 

Frage   5: Wäre eine Beauftragung eines „Umweltgutachters“ zur Erteilung einer Bestätigung über eine ökologische Verbesserung im Sinne des EEG 2009 vorteilhaft?

 

Die Beauftragung eines Umweltgutachters verkürzt den Prozess zur Erlangung der höheren Einspeisevergütung in der Regel, da öffentliche Stellen nicht gehört werden müssen. Es bedeutet aber nicht, dass hierbei Gefälligkeitsgutachten erstellt werden, die möglichst günstig in der Umsetzung für den Wasserkraftwerksbetreiber sein müssen. Wir möchten darauf hinweisen, dass mit einer Bewilligung eine höhere Rechtssicherheit erreicht werden kann.

 

 

 

Frage   6: Wie kann im Fall bei einer Einbeziehung eines Umweltgutachters bereits vor der Maßnahmenausführung sichergestellt werden, daß diese Maßnahme zu einer solchen Bestätigung führt?

 

Bitte sprechen Sie in diesem Fall Ihren Umweltgutachter direkt an. Hierbei gehen Umweltgutachter individuell vor. In der Regel wird aber ein Vorabtermin notwendig sein, um die Maßnahmen zu besprechen. Der Umweltgutachter kann aber keine beratende Funktion einnehmen.

 

 

Frage   7: Ist nach Einschätzung der VWB das Erreichen einer Einspeisevergütung nach EEG 2009 derzeit sinnvoll?

 

                 Diese Frage ist für jeden selber abzuwägen, welche Ziele man bevorzugt.

 

                 - Das EEG 2000 gewährt eine unbefristete Einspeisevergütung i.H.v. 7,67 Cent / kW/h

                 - Das EEG 2004 gewährt eine garantierte 30jährige Einspeisevergütung i. H. v. 9,67 Cent / kW/h  

                 - Das EEG 2009 gewährt eine garantierte 20jährige Einspeisevergütung i. H. v. 11,67 Cent / kW/h

 

Je nach dem was einem wichtiger erscheint; Einspeisevergütung oder Einspeisezeitraum wählen die Wasserkraftwerksbetreiber ihren Status. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Wasserkraftwerksbetreiber in den Status des EEG 2009 wechseln wollen.

   

Frage  8: Gibt es aktuell Tendenzen für eine Einführung eines neuen EEGs, evtl. EEG 2012, und falls ja, sollte man das Inkrafttreten dieses neuen EEGs abwarten?

 

Der Erfahrungsbericht für das EEG 2009 ist bereits von der Bundesregierung beauftragt. Wir können jedoch noch keine Aussagen zu weiteren EEG´s treffen, da dies mit Ungewissheit behaftet ist. Wir rechnen allerdings fest damit, dass ein weiteres EEG folgen wird.

 

Da wir den Inhalt eines evtl. Nachfolgers des derzeit gültigen EEG´s nicht kennen, können wir keine Aussage dazu treffen, ob Sie noch abwarten sollten.

               

Insgesamt kann aber festgestellt werden, dass es dem enormen Einsatz unseres 1. Vorsitzenden, Anton Zeller, der VWB, dem BDW und auch dem BEE zu verdanken ist, dass der heutige Status im EEG für die Wasserkraft erreicht bzw. gehalten werden konnte.

   

Frage  9:  Ist eine Unterzeichnung eines Einspeisevertrages mit dem EVU nach erfolgter Durchführung einer ökologischen Verbesserung tatsächlich notwendig? Welche Konsequenzen hätte eine „Nichtunterzeichnung“ meinerseits im Falle einer erneuten Verbesserung nach EEG 2009 oder folgender EEGs?

 

Die Einspeisevergütung wird Ihnen Kraft Gesetz gewährt. Der Einspeisevertrag regelt weitere Details wie z.B. die Messung, Abrechnung, Bezahlung sowie Vetragsbeginn und –dauer etc.

 

Welche Konsequenzen im Falle einer erneuten Verbesserung nach EEG oder folgender EEGs dies für Sie hätte, kann nicht abschließend beurteilt werden, da der Gesetzestext der nachfolgenden EEG´s nicht bekannt ist.

   

Frage 10: Ist der Betreiber verpflichtet eine erneute Bewilligung zur Gewässernutzung nach Ablauf der bestehenden Bewilligung aktiv zu beantragen? Wenn ja, welche Fristen gelten hier? Welche Besonderheiten sind zu beachten (Altrechtsicherung, Restwasserbestimmung etc.)?  

Durch die Bewilligung erhalten Sie ein Recht an ihrem Standort unter gewissen Bedingungen und Auflagen ein Wasserkraftwerk zu betreiben. Es ist ratsam, sich aktiv bereits vor Auslaufen der bestehenden Bewilligung um eine Weiterbewilligung zu bemühen. Ansonsten läuft Ihr Recht zum Bewilligungsende aus. Nahezu bei jeder Bewilligung die erteilt wird sind individuelle Besonderheiten zu beachten. Diese sind davon abhängig wie sich Ihre Situation darstellt und müssen im Einzelfall beleuchtet werden.

Eine allgemein gültige Aussage kann vor eintreten in die Bewilligungsphase, nicht gegeben werden. Nur soviel: Pochen Sie bei einer Weiterbewilligung auf Ihre bisherigen Rechte, stellen Sie den Status Ihres Altrechts dar und grenzen Sie diesen bitte konkret von dem Teil der Weiterbewilligung ab! 

Mit gemeinsamen Kräften ist es uns gelungen, im letzten Jahr das Umweltgesetzbuch zu verhindern, das mit 1.200 neuen Seiten die Daumenschrauben für die Wasserkraft kräftig angezogen hätte. Das Umweltgesetzbuch hätte für Wasserkraftwerksbetreiber enorme Einschnitte zur Folge gehabt, da alle Altrechte damit aufgehoben worden wären und die rechtsstarke Bewilligung durch die Form einer schwachen Integrierten-Vorhabensgenehmigung ersetzt worden wäre. Seit 1.3.2010 gibt es daher ein neues WHG, dessen Inhalte auch schon in das neue BayWG übernommen wurde. Es konnte im neuen WHG für die Wasserkraft erreicht werden, dass die Altrechte bestehen bleiben.

 

 

Weitere Fragen, die in der nächsten Zeit folgen werden:
  1. Trocknet die Wasserkraft unsere Flüsse aus?
  2. Werden Wasserkraftanlagen überall genehmigt?
  3. Wie viel Potential steckt in der Wasserkraft?
  4. Werden in den Turbinen Fische verletzt oder gar getötet?
  5. Bedrohen Wasserkraftwerke unsere Tier- und Pflanzenwelt?
  6. Versperren Wasserkraftwerke die Wanderwege der Fische?
  7. Zerstören Wasserkraftwerke unseren Erholungsraum?
  8. Leistet die Wasserkraft einen Beitrag zum Hochwasserschutz?
  9. Wie teuer ist die Wasserkraft für uns Steuerzahler?
  10. Vertragen sich Wasserkraft, Ökonomie und Umweltverträglichkeit?

Die Antworten auf diese Fragen stehen in Kürze zur Verfügung.