Häufig gestellte Fragen
zum EEG 2014 - Frequently asked questions (FAQ)
Der Anspruch auf finanzielle Förderung durch das EEG 2014 im §
40 wurde im Vergleich zum EEG 2012 vereinfacht. Zum einen erhalten
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, wenn
sie nach dem 31. Juli 2014 durch eine wasserrechtlich zugelassene
Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht haben
z.B. durch die Erhöhung des Gefälles oder des Ausbaudurchflusses
etc., einen Anspruch auf Vergütung nach EEG 2014. Es ist hierbei
unerheblich, wie hoch die Steigerung des Leistungsvermögens
ausfällt.
Zum anderen können auch nicht wasserrechtlich zugelassene
Ertüchtigungsmaßnahmen zu einer Vergütung nach EEG 2014 führen, wenn
das Leistungsvermögen um mindestens zehn Prozent erhöht wurde und
die Ertüchtigungsmaßnahme so im besonderem Maße zum Ziel des § 1
Absatz 2 EEG 2014 beiträgt, die Stromerzeugung aus Erneuerbaren
Energien zu steigern. Zulassungsfrei sind z.B. Maßnahmen, die keine
Auswirkungen auf Art und Ausmaß der Gewässernutzung haben, wie der
reine Austausch von Generatoren oder das Ersetzen älterer Turbinen
ohne Änderung des Ausbaudurchflusses. Weitere zulassungsfreie
Maßnahmen sind z.B. das Ersetzen der Laufräder älterer Turbinen oder
aber auch der Einbau moderner automatischer Steuerungstechnik, die
bei kleineren Anlagen eine entsprechende Steigerung der
Stromausbeute bewirken kann. Gegebenenfalls kann der vorgegebene
Wert von 10 % auch kumulativ durch mehrere Maßnahmen erreicht
werden.
Die Einspeisevergütung (anzulegender Wert) gem. § 40 Abs. 1
EEG 2014 beträgt dann:
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500
Kilowatt 12,52 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt
8,25 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt
6,31 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt
5,54 Cent pro Kilowattstunde.
Ab 2016 verringert sich die Einspeisevergütung (anzulegender
Wert) für durch das EEG 2014 neu vergütete Anlagen jährlich um 0,5
Prozent (§ 27 Abs. 1, Nr. 1). Die einmal gewährte Vergütungshöhe
bleibt für den 20jähringen Vergütungszeitraum jedoch gleich. Der
Anspruch auf Einspeisevergütung besteht ab dem Abschluss der
Maßnahme für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich
verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Ertüchtigungsmaßnahme
abgeschlossen worden ist. (§ 40 Abs. 2, Satz 3)
Anlagenbetreiber haben gegenüber dem Netzbetreiber
nachvollziehbar darzulegen, dass es sich bei den von ihnen
ergriffenen Maßnahmen um Maßnahmen zur Erhöhung der installierten
Leistung bzw. des Leistungsvermögens ihrer Anlage handelt. Eine
geeignete Darlegung muss objektiv nachvollziehbar, in sich
widerspruchsfrei und schlüssig sein. Dies ist jedenfalls dann der
Fall, wenn die Darlegung folgende Angaben enthält:
a) eine Beschreibung der Wasserkraftanlage (hydrologische
Parameter, Ertrags und Leistungsparameter) zum Zeitpunkt der
erstmaligen Inbetriebnahme bzw. nach Durchführung der letzten
Anlagenmodernisierung
b) die Darstellung der durchgeführten Maßnahmen zur Erhöhung
der installierten Leistung bzw. des Leistungsvermögens –
beispielsweise eine oder mehrere der oben aufgeführten Maßnahmen z.
B. mittels Herstellerunterlagen, technischen Datenblättern, der
Rechnung der die Maßnahmen durchführenden Unternehmung, Lichtbildern
etc. sowie
c) eine schriftliche Darlegung, inwiefern diese Maßnahmen zu
einer Erhöhung der installierten Leistung bzw. des
Leistungsvermögens führen. Dies umfasst die auf den Einzelfall
abstellende – hydrologisch und technisch – begründete Angabe der
erwarteten Auswirkungen auf das Jahresarbeitsvermögen der
Wasserkraftanlage ggf. unter Berücksichtigung von Ertragseinbußen
aufgrund ökologischer Anpassungsmaßnahmen.
d) Rechnung der Maßnahme beilegen
Hinsichtlich der schriftlichen Darlegung ist zu beachten, dass
nicht auf die Nachweisform eines Gutachtens eines Umweltgutachters
abgestellt wird. Daher sind die Anforderungen an den Nachweis nicht
zu überspannen, so die Clearingstelle. Eine solche Darlegung kann
grundsätzlich auch vom Anlagenbetreiber selbst verfasst werden, wenn
die hydrologischen bzw. technischen Zusammenhänge entsprechend
dargestellt werden. Es wird aber davon ausgegangen, dass diese
Darstellung vornehmlich Fachfirmen durchführen. Wir empfehlen einen
Nachweis derjenigen Firma, welche die Steigerung des
Leistungsvermögens bei Ihnen durchführt.
Keine Maßnahmen zur Erhöhung des Leistungsvermögens oder der
installierten Leistung liegen vor, wenn lediglich Wartungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, die der Erhaltung der
zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestehenden Leistung bzw.
Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlage dienen.
Ab 2017 soll für alle Erneuerbaren Technologien, also auch für
die Wasserkraft, die Vergütungshöhe pro Kilowattstunde erzeugtem
Strom durch Ausschreibungen festgelegt werden. Zunächst sollen
Ausschreibungen anhand von Freiflächenphotovoltatik-Anlagen getestet
werden. Dazu laufen zurzeit die Beratungen im
Wirtschaftsministerium. Wie dann Ausschreibungen für
Wasserkraftanlagen aussehen werden, ist bislang vollkommen unklar.
Wir werden uns zu gegebener Zeit in die Diskussion einbringen.
Direktvermarktung
Die bisher freiwillige Direktvermarktung wird verpflichtend
für Neuanlagen mit einer installierten Leistung größer 500 kW, die
vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb gehen. (§ 37). Für Anlagen die
nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden reduziert sich
dieser Wert auf 100 kW installierter Leistung. Anlagenbetreiber
müssen dann ihren Strom entweder selber direkt vermarkten oder einen
Vertrag mit einem Direktvermarktungsunternehmen abschließen, welches
dann die Vermarktung des Wasserkraftstroms übernimmt. Wichtig:
Bestandsanlagen sind von der Regelung gem. § 100 Abs. 1 Nr. 6
ausgenommen. Diese können weiter vom Netzbetreiber eine
Einspeisevergütung erhalten.
Eigenstromerzeugung
Die ersten Entwürfe der EEG-Novelle haben vorgesehen, den
Eigenverbrauch vollständig bis auf eine kleine Bagatellgrenze mit
EEG Umlage zu belegen. Dies hätte bedeutet, dass der Eigenverbrauch
vollständig mit EEG-Umlage belegt worden wäre, was vor allem Mühlen
und Sägewerke hart getroffen hätte. Der Bayerische Müllerbund und
die Vereinigung Wasserkraftwerke in Bayern e.V. haben sich
erfolgreich gegen dieses Ansinnen gestemmt. Künftig gilt die
Umlagepflicht nur für neu errichtete Anlagen zur Eigenversorgung (ab
01.08.2014). Alle Bestandsanlagen sind ausgenommen. Die Umlage
beträgt für Neuanlagen im Grundsatz 40 Prozent, gestaffelt in den
Anfangsjahren 2015 – 30 % und 2016 – 35 %. Dieser Wert erhöht sich
für alle Anlagen, die weder eine Erneuerbare-Energien-Anlage noch
eine hocheffiziente KWK-Anlage sind, auf 100 Prozent.
Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen
sind und künftig nicht mehr als 30 % in der installierten Leistung
erhöht werden, sind nicht von dieser Abgabe belastet. Diese Regelung
wird 2017 evaluiert. Auf dieser Grundlage soll ein Vorschlag für
eine zukünftige Regelung vorgelegt werden. Diese Neuregelung muss
mit dem Beihilferecht vereinbar sein.
Häufig gestellte Fragen
zum EEG 2012 - Frequently asked questions (FAQ)
Vergütung:
Für
Strom aus Wasserkraft beträgt die Vergütung zukünftig bis
einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt im Rahmen
des EEG 2012 - 12,7 Cent pro Kilowattstunde. Damit steigt die Vergütungshöhe
für modernisierte Wasserkraftanlagen von 11,67 Cent auf 12,7 Cent.
Die Vergütungshöhe steigt nicht automatisch, sondern ist an
bestimmte Bedingungen geknüpft, die erfüllt werden müssen.
Vergütungsdauer
Der
Anspruch auf die Vergütung nach EEG 2012 besteht ab dem Abschluss
der notwendigen ökologischen und technischen Maßnahmen zur
Erreichung der höheren Vergütung für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich
des restlich verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Maßnahmen
abgeschlossen worden sind.
Voraussetzungen
zur Vergütung nach EEG 2012
Der
Anspruch auf höhere Vergütung bemisst sich künftig nicht mehr nur
an der Umsetzung einer wesentlichen ökologischen Verbesserung
(siehe EEG 2004 und EEG 2009). Zukünftig (EEG 2012) reicht es nicht
mehr nur aus, den ökologischen Zustand wesentlich zu verbessern,
sondern es muss die Wasserkraftnutzung den Anforderungen der §§ 33
bis 35 und 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. Als Nachweis gilt hier:
- soweit im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen eine Neuzulassung der
Wasserkraftnutzung erforderlich wurde, die Zulassung der
Wasserkraftnutzung
- eine Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde
- ein Gutachten eines Umeltgutachters
Zudem,
und dies ist ebenfalls neu im EEG 2012, muss eine technische
Verbesserung für Anlagen umgesetzt werden, die vor dem 1. Januar
2009 in Betrieb genommen wurden. Technische Verbesserungen sind:
- Maßnahmen, welche die installierte Leistung oder das
Leistungsvermögen der Anlage erhöhen, oder
- eine erstmals nachgerüstete technische Einrichtung zur
ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 6 Absatz 1
Nummer 1.
An
den Anlagen sollen entweder Maßnahmen zur Erhöhung der Leistung
oder Stromausbeute erfolgen oder eine Nachrüstung mit einer
technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der
Einspeiseleistung vorgenommen werden. Maßnahmen zur Erhöhung des
Leistungsvermögens sind lt. Referentenentwurf zum EEG 2012
insbesondere:
Der
Austausch älterer Generatoren, des Getriebes, der Turbinen oder der
Laufräder, die Erweiterung der Anlage durch Erhöhung des
Ausbaudurchflusses und/oder der Fallhöhe, die automatische
Wasserstandsregelung, die automatische Rechenreinigung, bei
Kraftwerken mit mehreren Turbinen die automatische
Einsatzoptimierung, der Einsatz permanent erregter Generatoren und
die Verbesserung der Zu- und Abströmung (Hydraulik-Turbinenzuströmung,
Ober und Unterwasserkanal). Diese Aufzählung ist nicht abschließend
und verdeutlicht, dass nicht nur die Erhöhung der Leistung der
Anlage (Generator, Stromausbeute) erforderlich ist, sondern es auch
vielmehr ausreicht, lediglich das Leistungsvermögen der Anlage z.B.
über eine automatische Rechenreinigung zu erhöhen.
Umweltgutachter:
Des
Weiteren bleiben Umweltgutachter weitgehend in der bisherigen
Funktion erhalten. Jedoch bedarf das Gutachten künftig einer
Bestätigung durch die zuständige Wasserbehörde; äußert sich die
Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Gutachtens
nicht, gilt die Bestätigung als erteilt; diese Bestätigung darf
nur versagt werden, wenn die Behörde erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit des Gutachtens hat.
Degression:
Ein
Rückschlag des EEG 2012 ist für Wasserkraftanlagen die neu eingeführte
Vergütungsdegression. Die Degression beträgt 1 % pro Jahr für
Wasserkraftanlagen, die nach dem 1.1.2012 in Betrieb gehen, bzw.
modernisiert werden. Besonders erstaunlich ist, dass das BMU ausdrücklich
in seinem Erfahrungsbericht die Degression ablehnte und sogar die
bestehende Degression für Anlagen > 5.000 kW zu beseitigen
empfahl.
An
einem Beispiel bedeutet dies folgendes:
Wer
also in 2012 die höhere Vergütung erhält, bekommt 20 Jahre lang
den vollen Satz i. H. v. 12,7 Cent (EEG 2012) bezahlt. Wer
erst 2013 Maßnahmen ergreift, die die zu einer höhere Vergütung führen,
bekommt 20 Jahre lang 12,7 Cent – 1 % = 12,573 Cent pro kW/h
bezahlt.
Übergangsregelung
in § 66 Abs. 14
Diese
Regelung räumt bestehenden Anlagen, die vor dem 1. August 2004 in
Betrieb genommen worden sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen EEG
2009 und EEG 2012 ein. Es wäre für manche Anlagen eine zu große Hürde
halbwegs kostendeckende Preise zu erreichen, wenn neben allen
Auflagen des WHG, die im EEG 2012 gefordert werden, wie z.B. § 33,
§ 34, § 35 und § 6 WHG, zusätzlich auch noch eine technische
Modernisierung umzusetzen, um an eine höhere Vergütung zu
gelangen. So haben Anlagen die vor dem 1. August 2004 in Betrieb
genommen worden sind, ein Wahlrecht zwischen § 23 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 4 EEG 2009 und dem ab dem 1.1.2012 in Kraft
tretenden EEG 2012, wenn die Modernisierung der Anlage vor dem 1.
Januar 2014 abgeschlossen ist und der Anlagenbetreiber die
Behandlung nach EEG 2009 verlangt, bevor der Netzbetreiber erstmals
die Vergütung nach § 23 Absatz gezahlt hat.
Diese
Übergangsregelung macht auch Sinn, da auch in der
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zur Erreichung des guten ökologischen
Potentials Übergangsfristen bis mindestens 2015 vorgesehen sind.
Häufig gestellte Fragen
zum EEG 2009
Frage
1: Welche Einspeisevergütung
gilt nach Ablauf des EEG 2004
und des EEG 2009 ?
Das EEG 2009 gewährt einen Vergütungszeitraum
für Wasserkraftanlagen von 20 Jahren. Nach diesem Zeitraum treten die Gesetze des freien Marktes ein. Es ist jedoch
damit zu rechnen, dass dem EEG 2009, genauso wie dem EEG 2004 und 2000,
eine Nachfolgeregelung folgen wird.
Frage
2: Wie erhalte ich die aktuelle
Einspeisevergütung?
§ 23 Abs. 5 Nr. 2 handelt davon, dass die Vergütung von 11,67 Cent
je kW/h dann gewährt wird, wenn „nachweislich ein guter ökologischer
Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem
vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist“. Die Maßnahmen,
die nachfolgend in dieser Gesetzestextpassage aufgezählt werden,
stellen eine exemplarische „Regelvermutung“ dar, die einzeln
oder in Kombination unter Berücksichtigung der
Bewirtschaftungsziele zum Erreichen eines guten ökologischen
Zustands führen.
Frage
3: Führt ausschließlich eine Kombination von mindestens zwei
dieser Maßnahmen zu einer Anerkennung einer Verbesserung im Sinne
des EEG 2009?
Nein, aus § 23 Abs. 5 Nr. 2 geht eindeutig hervor, dass die Maßnahmen
einzeln
oder in Kombination unter Berücksichtigung der jeweiligen
Bewirtschaftungsziele zur Erreichung eines guten ökologischen
Zustandes erforderlich sind.
Frage
4: Wer könnte ökologische Verbesserungsvorschläge erarbeiten
und gegenüber dem WWA, der Fischereifachbehörde und der Unteren
Naturschutzbehörde plausibel argumentieren?
Hierbei kann Ihnen z.B. die VWB gewisse Argumente für Ihre persönliche
Argumentationslinie an die Hand geben. Für Vor-Ort-Besuche stehen
Ihnen z.B. ein Umweltgutachter oder Planer, wie z.B. unser Schriftführer
des Verbandes, Herr Michael Müller zur Verfügung.
Frage
5: Wäre eine Beauftragung eines „Umweltgutachters“ zur
Erteilung einer Bestätigung über eine ökologische Verbesserung im
Sinne des EEG 2009 vorteilhaft?
Die Beauftragung eines Umweltgutachters verkürzt den Prozess zur
Erlangung der höheren Einspeisevergütung in
der Regel, da öffentliche Stellen nicht gehört werden müssen. Es bedeutet aber
nicht, dass hierbei Gefälligkeitsgutachten erstellt werden, die möglichst
günstig in der Umsetzung für den Wasserkraftwerksbetreiber sein müssen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass mit einer Bewilligung eine höhere
Rechtssicherheit erreicht werden kann.
Frage
6: Wie kann im Fall bei einer Einbeziehung eines
Umweltgutachters bereits vor der Maßnahmenausführung sichergestellt werden, daß diese Maßnahme
zu einer solchen Bestätigung führt?
Bitte sprechen Sie in diesem Fall Ihren Umweltgutachter direkt an.
Hierbei gehen Umweltgutachter individuell vor. In der Regel wird
aber ein Vorabtermin notwendig sein, um die Maßnahmen zu
besprechen.
Der Umweltgutachter kann aber keine beratende Funktion einnehmen.
Frage
7: Ist nach Einschätzung der VWB das Erreichen einer
Einspeisevergütung nach EEG 2009 derzeit sinnvoll?
Diese Frage ist für jeden selber abzuwägen, welche Ziele
man bevorzugt.
- Das EEG 2000 gewährt eine unbefristete
Einspeisevergütung i.H.v. 7,67
Cent / kW/h
- Das EEG 2004 gewährt eine garantierte 30jährige Einspeisevergütung i. H. v.
9,67 Cent / kW/h
- Das
EEG 2009 gewährt eine garantierte 20jährige Einspeisevergütung i.
H. v. 11,67 Cent / kW/h
Je
nach dem was einem
wichtiger erscheint; Einspeisevergütung oder Einspeisezeitraum wählen
die Wasserkraftwerksbetreiber ihren Status. Die Erfahrung zeigt,
dass die meisten
Wasserkraftwerksbetreiber
in den Status des EEG 2009 wechseln wollen.
Frage
8: Gibt es aktuell
Tendenzen für eine Einführung eines neuen EEGs, evtl. EEG 2012,
und falls ja, sollte man das Inkrafttreten dieses neuen EEGs
abwarten?
Der Erfahrungsbericht für das EEG 2009 ist bereits von der
Bundesregierung beauftragt. Wir können jedoch noch keine Aussagen
zu weiteren EEG´s treffen, da dies mit Ungewissheit behaftet ist.
Wir rechnen allerdings fest damit, dass ein weiteres EEG folgen
wird.
Da wir den Inhalt eines evtl. Nachfolgers des derzeit gültigen
EEG´s nicht kennen, können wir keine Aussage dazu treffen, ob Sie
noch abwarten sollten.
Insgesamt kann aber festgestellt werden, dass es dem enormen
Einsatz unseres 1. Vorsitzenden, Anton Zeller, der VWB, dem BDW und
auch dem BEE zu verdanken ist, dass der heutige Status im EEG für
die Wasserkraft erreicht bzw. gehalten werden konnte.
Frage
9: Ist eine Unterzeichnung eines Einspeisevertrages mit dem EVU nach erfolgter
Durchführung einer ökologischen Verbesserung tatsächlich
notwendig? Welche Konsequenzen hätte eine „Nichtunterzeichnung“
meinerseits im Falle einer erneuten Verbesserung nach EEG 2009 oder
folgender EEGs?
Die Einspeisevergütung wird
Ihnen
Kraft Gesetz gewährt. Der Einspeisevertrag regelt weitere Details
wie z.B. die Messung, Abrechnung, Bezahlung sowie Vetragsbeginn und
–dauer etc.
Welche Konsequenzen im Falle
einer
erneuten Verbesserung nach
EEG oder folgender EEGs dies für Sie hätte,
kann nicht abschließend beurteilt werden, da der Gesetzestext der
nachfolgenden EEG´s nicht bekannt ist.
Frage
10: Ist der Betreiber verpflichtet eine erneute Bewilligung zur
Gewässernutzung nach Ablauf der bestehenden Bewilligung aktiv zu
beantragen? Wenn ja, welche Fristen gelten hier? Welche
Besonderheiten sind zu beachten (Altrechtsicherung,
Restwasserbestimmung etc.)?
Durch
die Bewilligung erhalten Sie ein Recht an ihrem Standort unter
gewissen Bedingungen und Auflagen ein Wasserkraftwerk zu betreiben.
Es ist ratsam, sich aktiv bereits vor Auslaufen
der bestehenden Bewilligung um eine Weiterbewilligung zu bemühen. Ansonsten läuft Ihr Recht
zum
Bewilligungsende aus.
Nahezu bei jeder Bewilligung die erteilt wird sind individuelle
Besonderheiten zu beachten. Diese sind davon abhängig wie sich Ihre
Situation darstellt und müssen im Einzelfall beleuchtet werden.
Eine allgemein gültige Aussage kann vor eintreten in die
Bewilligungsphase, nicht gegeben werden. Nur soviel: Pochen Sie bei
einer Weiterbewilligung auf Ihre bisherigen Rechte, stellen Sie den
Status Ihres Altrechts dar und grenzen Sie diesen bitte konkret von
dem Teil der Weiterbewilligung ab!
Mit
gemeinsamen Kräften ist es uns gelungen, im letzten Jahr
das Umweltgesetzbuch zu verhindern, das mit 1.200 neuen Seiten die
Daumenschrauben für die Wasserkraft kräftig angezogen hätte. Das
Umweltgesetzbuch hätte für Wasserkraftwerksbetreiber enorme
Einschnitte zur Folge gehabt, da alle Altrechte damit aufgehoben
worden wären und die rechtsstarke Bewilligung durch die Form einer
schwachen Integrierten-Vorhabensgenehmigung ersetzt worden wäre.
Seit 1.3.2010 gibt es daher ein neues WHG, dessen Inhalte auch schon
in das neue BayWG übernommen wurde. Es konnte im neuen WHG für die
Wasserkraft erreicht werden, dass die Altrechte bestehen bleiben.
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