Satzung der Vereinigung Wasserkraftwerke in Bayern e. V.


Wie jede Organisation oder Verein hat auch die Vereinigung Wasserkraft in Bayern ihre »Verfassung«, nach der sich das Wirken und Handeln der Gemeinschaft bestimmt. Nachstehend ist die derzeit gültige Satzung abgedruckt.


§ 1
Name und Sitz

(1) Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung Wasserkraftwerke in Bayern“ (VWB)
Nach Eintragung im Vereinsregister führt sie den Zusatz „e.V.“
   
(2) Die Vereinigung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
   
(3) Sitz der Vereinigung ist München. Soweit gesetzlich zulässig, ist München auch Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen zwischen der Vereinigung und ihren Mitgliedern.
   
   
§ 2
Aufgabe und Zweck


(1) Die Vereinigung vertritt die gemeinsamen Interessen der Bayerischen Wasserkraftwerke als wichtiges Element im Rahmen der Erzeugung regenerativer Energien im Einklang mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und zur Wahrung der bayerischen Kulturlandschaft.
   
(2) Die Vereinigung unterstützt ihre Mitglieder insbesondere
   
a)
  • in allen Fragen der technischen Nutzung der Wasserkraft;
  • in Fragen des Natur- und Gewässerschutzes in gesamtökologischer Sicht;
  • in Fragen des Umweltschutzes auf nationaler und internationaler Ebene;
  • in allen rechtlichen Belangen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wasserkraftwerken und der Erzeugung ressourcenschonender Energie einschließlich der Gestaltung von Stromlieferungsverträgen
   
b)
im Rahmen der Gesetzgebung auf nationaler und internationaler Ebene sowie im Bereich der administrativen Umsetzung gesetzlicher Regelungen einschließlich der Gestaltung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen;
   
c)
bei der Klärung und Darstellung aller Fragen, die im weitesten Sinn die Interessen der Wasserkraftwerke in Bayern berühren.
   
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Stärkung der Interessenvertretung bei der Erzeugung erneuerbaren Energien kann sich die Vereinigung auch anderen Vereinigungen anschließen, insbesondere Mitgliedschaften erwerben.
   
   
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder der Vereinigung können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
   
a)
selbst ein Wasserkraftwerk betreiben oder in wirtschaftlicher bzw. rechtlicher Form an einem Wasserwerk beteiligt sind;
   
b)
die in sonstiger Weise mit der Nutzung der Wasserkraft oder einer CO2- und schadstofffreien sowie ressourcenschonenden Stromerzeugung in privater oder beruflicher Funktion verbunden sind;
   
c)
alle weiteren Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung der Wasserkraft in Bayern verdient gemacht haben.
   
(2) Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen. Ebenso können freiwillige Förderer der Wasserkraftwerke mit Sitz innerhalb oder außerhalb Bayerns Mitglied werden.
   
(3) Die Aufnahme in die Vereinigung erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag.
Ü ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Im Falle der Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes eine Entscheidung des Beirats beantragen. Der Beirat der Vereinigung entscheidet in seiner nächsten turnusmäßigen Sitzung über diesen Antrag. Der Beirat kann die vorhergehende Entscheidung des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Beiratsmitglieder abändern.

Die Abstimmung im Beirat hat schriftlich und geheim zu erfolgen.

   
   
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet:
   
a)
Mit schriftlicher Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle. Der Austritt wird dann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam, die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand oder der Geschäftsstelle zugehen.
   
b)
Bei natürlichen Personen durch den Tod.
   
c)
Bei Personengesellschaften oder juristischen Personen durch deren Auflösung.
   
(2) Ein Mitglied kann nur durch Beschluss des Vorstandes, der mit 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst sein muss, ausgeschlossen werden bei:
   
a)
anhaltenden und erheblichen Verstößen gegen die Mitgliedspflichten, insbesondere bei Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz dreimaliger schriftlicher Anmahnung;
   
b)
im Falle einer Insolvenz;
   
c)
aus sonstigem wichtigen Grund, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes den Interessen der Vereinigung zum Schaden gereichen kann.
   
  Gegen den ihm zugestellten Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann der Betroffene. Eine Entscheidung des Beirats beantragen. Dieser Antrag muss innerhalb eines Monat nach Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses beim Betroffenen schriftlich, beim Vorstand oder der Geschäftsstelle eingereicht werden.

Der Beirat hat über den Antrag in seiner nächsten turnusmäßigen Sitzung in schriftlicher und geheimer Abstimmung zu entscheiden. Will der Beirat die Entscheidung des Vorstandes abändern, bedarf es hierzu einer 2/3-Mehrheit der. anwesenden Beiratsmitglieder.

Auf Verlangen ist dem Betroffenen vor der Abstimmung im Beirat Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme zu geben; auf diese Möglichkeit ist der Betroffene mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Beirats, in der über seinen Antrag entschieden wird, schriftlich hinzuweisen.

Wird die Entscheidung des Vorstandes durch den Beirat nicht angeändert, endet die Mitgliedschaft des Auszuschließenden mit der Abstimmung im Beirat; sie ruht bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Mitglied der Vorstandsbeschluss über die Ausschließung zugegangen ist.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das ausgeschiedene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner Beitragspflichten für das jeweilige noch laufende Kalenderjahr. Im Falle der Ausschließung bestehen keine Ansprüche auf Erstattung bezahlter Beiträge sowie sonstiger Ansprüche gegenüber der Vereinigung.
   
(3) Die Mitgliedschaft endet nicht bei
   
a)
Stilllegung eines Wasserkraftwerks;
   
b)
Umwandlung von einer Geschäftsform in eine andere;
   
c)
Geschäftsübergang oder Fusion mit einem anderen Unternehmen.
   
   
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vereinigung im Rahmen ihrer Aufgaben und Zwecke gemäß § 2 in Anspruch zu nehmen.
   
(2) Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und ist berechtigt, Anträge im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele der Vereinigung an den Vorstand zu richten.

Jedes Mitglied kann in den Vorstand oder den Beirat gewählt werden, sofern ihm nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.

Jedes Mitglied kann seine satzungsgemäßen Rechte ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet, auf ein Mitglied der Vereinigung Wasserkraftwerke in Bayern e.V. übertragen, sofern dies dem Vorstand schriftlich angezeigt wird und der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Anzeige der Übertragung widerspricht.
   
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung nach innen und außen zu wahren, die nach dieser Satzung getroffenen Beschlüsse der Organe der Vereinigung zu beachten sowie die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen. Soweit zur Festsetzung von Beiträgen Auskünfte erforderlich sind, sind diese von den Mitgliedern dem Vorstand jederzeit zu erteilen.
   
(4) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie sind mit Zugang der Beitragsrechnung, spätestens jedoch zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres, fällig. Werden Beiträge nicht rechtzeitig geleistet, wird eine Verzugs- und Mahnpauschale zusätzlich erhoben. Über die Höhe der Verzugs- und Mahnpauschale entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen abweichende Regelungen, insbesondere die Leistung von Beiträgen in Raten, nach freiem Ermessen aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsgrundsätze zu treffen.
   
   
§ 6
Organe der Vereinigung


  Die Organe der Vereinigung sind:
   
a)
die Mitgliederversammlung,
   
b)
der Beirat,
   
c)
der Vorstand,
   
d)
die vom Vorstand bestellte Geschäftsführung
   
   
§ 7
Mitgliederversammlung


(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
   
(2)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen, die nicht nach dieser Satzung ausdrücklich anderen Organen der Vereinigung zugewiesen sind

Sie beschließt in alleiniger Zuständigkeit über:

  • die Entlastung von Vorstand, Beirat, Rechnungsprüfer und Geschäftsführung,
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Höhe einer Mahn- und Verzugspauschale,
  • den Haushalt für das laufende Geschäftsjahr und über den Haushaltsvoranschlag für das künftige Geschäftsjahr,
  • die Wahl des Beirats,
  • die Wahl des Rechungsprüfer,
  • alle Satzungsänderungen,
  • die Auflösung der Vereinigung und Verwendung ihres Vermögens im Rahmen einer Liquidation,
  • über alle zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gestellten Anträge.

Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt und zur Abstimmung gestellt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle oder dem Vorstand schriftlich eingegangen sein.

   
(3) Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter können jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt.
   
(4) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich, zu ihr haben lediglich die Mitglieder oder deren zugelassene Vertreter, ferner alle, vom Vorstand geladenen Gäste, Zutritt.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung oder Auflösung der Vereinigung (vgl. § 15).

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Die Form der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung selbst.
   
   
§ 8
Beirat


(1) Der Beirat besteht aus mindestens 21 und höchstens 35 Mitgliedern der Vereinigung sowie dem Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt, bis zu vier weitere Mitglieder nach Anhörung des Beirats in diesen zu berufen.
   
(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Im Beirat soll jeder Regierungsbezirk des Freistaat Bayern entsprechend seiner Mitgliederzahl vertreten sein.

Vorschläge für die neu zu wählenden Beiratsmitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand oder der Geschäftsstelle schriftlich eingehen. Bis zur Neuwahl bleiben Beiratsmitglieder im Amt.
   
(3) Der Beirat beschließt über alle Angelegenheiten der Vereinigung, die nicht in dieser Satzung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt es ihm, den Vorstand zu wählen.
   
(4) Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände eine kürzere Frist erforderlich wird.

Der Beirat muss spätestens innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Beiratsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Die Sitzungen des Beirates leitet der 1. Vorsitzende oder seine Stellvertreter.

Der Beirat ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Beiratsmitglieder beschlussfähig, jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme.
   
   
§ 9
Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus
   
a.)
dem 1. Vorsitzenden
   
b)
seinen beiden Stellvertretern (2, und 3. Vorsitzender)
   
c)
dem Schatzmeister sowie
   
d)
dem Schriftführer


und evtl. auch zusätzlich aus Ehrenvorsitzenden

Der Vorstand leitet die Vereinigung nach Maßgabe dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit alleinvertretungsberechtigt ist jedes Mitglieder des Vorstandes.

Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Beirat für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

   
(2) Der 1.Vorsitzende beruft mindestens viermal jährlich eine Vorstandssitzung ein. Die Bestimmungen und die Einberufung des Beirats gelten entsprechend.

Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung und bestimmt die Tagesordnung.
   
   
§ 10
Geschäftsführung


(1) Der Vorstand kann nach Anhörung des Beirats einen Geschäftsführer bestellen und ihm die Ausführung der Beschlüsse der Organe der Vereinigung übertragen. Der Geschäftsführer erhält vom 1. Vorsitzenden Weisungen zu seiner Tätigkeit.
   
(2) Der Geschäftsführer ist auch nach seinem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt wurden.
   
   
§ 11
Bezirksversammlungen


Zur Erleichterung der gegenseitigen Unterrichtung in Angelegenheiten der Vereinigung und mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse, können die Mitglieder eines jeden Regierungsbezirks im Freistaat Bayern unter Benachrichtigung der Geschäftsstelle und des Vorstandes eine Bezirksversammlung abhalten.

Über den Verlauf der Bezirksversammlung ist an den Vorstand zu berichten.

Die Teilnehmer der Bezirksversammlung können einen Versammlungsvorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte wählen.
   
   
§ 12
Fachliche Arbeitskreise


Innerhalb der Vereinigung kann der Vorstand fachliche Arbeitskreise bilden, um besondere Aufgaben zu erledigen oder Projekte bearbeiten zu können.

Die Arbeitskreise können für die Zeit ihrer Tätigkeit einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit wählen, sofern nicht der 1. Vorsitzende den Arbeitskreis persönlich leitet.

Die Arbeitskreise unterrichten den Vorstand fortlaufend über ihrer Tätigkeit und leiten ihm ihre Empfehlungen zu.

Der Vorstand berichtet seinerseits dem Beirat über die Tätigkeit der Arbeitskreise.

   
   
§ 13
Wahlen


Soweit im Rahmen dieser Satzung Wahlen durchgeführt werden, genügt die einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Alle Wahlen sind geheim und schriftlich durchzuführen.

   
   
§ 14
Beschlussfassung


Beschlüsse der Organe der Vereinigung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Fällen geheimer Abstimmung ist der Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt.

Über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen der Organe der Vereinigung sind Niederschriften anzufertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben müssen
und vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der Geschäftstelle aufzubewahren sind.

   
   
§ 15
Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung


(1) Änderungen der vorstehenden Satzung sowie Auflösung der Vereinigung können nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
   
(2) Die Auflösung der Vereinigung kann darüber hinaus nur beschlossen werden, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, kann innerhalb von Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit ¾-Mehrheit über die Auflösung der Vereinigung beschließen kann.
   
(3) Der Zeitpunkt der Auflösung ist im Beschluss festzulegen. Etwa noch bestehende Verpflichtungen von Mitgliedern gegenüber der Vereinigung sind auch im Falle der Auflösung zu erfüllen. Im Beschluss über die Auflösung der Vereinigung ist zugleich über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens und über die Deckung etwa vorhandener Verbindlichkeiten zu entscheiden. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Bestellung von mindestens zwei Liquidatoren.
   
   
   
   
   
   
München, den 19. November 2007