§ 1
Name und Sitz
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(1) |
Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung Wasserkraftwerke
in Bayern“ (VWB)
Nach Eintragung im Vereinsregister führt sie den Zusatz „e.V.“ |
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(2) |
Die Vereinigung dient ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet. |
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(3) |
Sitz der Vereinigung ist München. Soweit gesetzlich zulässig,
ist München auch Erfüllungsort und Gerichtsstand für
alle Verpflichtungen zwischen der Vereinigung und ihren Mitgliedern. |
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§ 2
Aufgabe und Zweck
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(1) |
Die Vereinigung vertritt die gemeinsamen Interessen der Bayerischen
Wasserkraftwerke als wichtiges Element im Rahmen der Erzeugung regenerativer
Energien im Einklang mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und zur
Wahrung der bayerischen Kulturlandschaft. |
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(2) |
Die Vereinigung unterstützt ihre Mitglieder insbesondere |
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a) |
- in allen Fragen der technischen Nutzung der Wasserkraft;
- in Fragen des Natur- und Gewässerschutzes in gesamtökologischer
Sicht;
- in Fragen des Umweltschutzes auf nationaler
und internationaler Ebene;
- in allen rechtlichen Belangen im Zusammenhang
mit der Nutzung von Wasserkraftwerken und
der Erzeugung
ressourcenschonender
Energie
einschließlich der Gestaltung von Stromlieferungsverträgen
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b) |
im Rahmen der Gesetzgebung auf nationaler und internationaler Ebene
sowie im Bereich der administrativen Umsetzung gesetzlicher Regelungen
einschließlich der Gestaltung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen; |
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c) |
bei der Klärung und Darstellung aller Fragen, die im weitesten
Sinn die Interessen der Wasserkraftwerke in Bayern berühren. |
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(3) |
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Stärkung der Interessenvertretung
bei der Erzeugung erneuerbaren Energien kann sich die Vereinigung
auch anderen Vereinigungen anschließen, insbesondere Mitgliedschaften
erwerben. |
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§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) |
Mitglieder der Vereinigung können alle natürlichen
und juristischen Personen werden, die |
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a) |
selbst ein Wasserkraftwerk betreiben oder in wirtschaftlicher
bzw. rechtlicher Form an einem Wasserwerk beteiligt sind; |
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b) |
die in sonstiger Weise mit der Nutzung der Wasserkraft oder
einer CO2- und schadstofffreien sowie ressourcenschonenden Stromerzeugung
in privater oder beruflicher Funktion verbunden sind; |
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c) |
alle weiteren Personen, die sich in besonderer Weise um die
Förderung der Wasserkraft in Bayern verdient gemacht haben. |
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(2) |
Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen. Ebenso
können freiwillige Förderer der Wasserkraftwerke mit Sitz
innerhalb oder außerhalb Bayerns Mitglied werden. |
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(3) |
Die Aufnahme in die Vereinigung erfolgt auf schriftlichen oder
mündlichen Antrag.
Ü
ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die
Aufnahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Im Falle der Ablehnung
kann der Betroffene innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung
des Vorstandes eine Entscheidung des Beirats beantragen. Der Beirat
der Vereinigung entscheidet in seiner nächsten turnusmäßigen
Sitzung über diesen Antrag. Der Beirat kann die vorhergehende
Entscheidung des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Beiratsmitglieder abändern.
Die Abstimmung im Beirat hat schriftlich und geheim zu erfolgen. |
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§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) |
Die Mitgliedschaft endet: |
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a) |
Mit schriftlicher Erklärung des Austritts gegenüber dem
Vorstand oder der Geschäftsstelle. Der Austritt wird dann jeweils
zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam, die Austrittserklärung
muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand
oder der Geschäftsstelle zugehen. |
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b) |
Bei natürlichen Personen durch den Tod. |
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c) |
Bei Personengesellschaften oder juristischen Personen durch deren
Auflösung. |
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(2) |
Ein Mitglied kann nur durch Beschluss des Vorstandes, der mit 2/3-Mehrheit
aller Vorstandsmitglieder gefasst sein muss, ausgeschlossen werden
bei: |
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a) |
anhaltenden und erheblichen Verstößen gegen die Mitgliedspflichten,
insbesondere bei Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz dreimaliger
schriftlicher Anmahnung; |
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b) |
im Falle einer Insolvenz; |
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c) |
aus sonstigem wichtigen Grund, insbesondere wenn das Verhalten
des Mitgliedes den Interessen der Vereinigung zum Schaden gereichen
kann. |
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Gegen den ihm zugestellten Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
kann der Betroffene. Eine Entscheidung des Beirats beantragen. Dieser
Antrag muss innerhalb eines Monat nach Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses
beim Betroffenen schriftlich, beim Vorstand oder der Geschäftsstelle
eingereicht werden.
Der Beirat hat über den Antrag in seiner nächsten turnusmäßigen
Sitzung in schriftlicher und geheimer Abstimmung zu entscheiden. Will
der Beirat die Entscheidung des Vorstandes abändern, bedarf es
hierzu einer 2/3-Mehrheit der. anwesenden Beiratsmitglieder.
Auf Verlangen ist dem Betroffenen vor der Abstimmung im Beirat Gelegenheit
zur sachlichen Stellungnahme zu geben; auf diese Möglichkeit ist
der Betroffene mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Beirats,
in der über seinen Antrag entschieden wird, schriftlich hinzuweisen.
Wird die Entscheidung des Vorstandes durch den Beirat nicht angeändert,
endet die Mitgliedschaft des Auszuschließenden mit der Abstimmung
im Beirat; sie ruht bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Mitglied
der Vorstandsbeschluss über die Ausschließung zugegangen
ist.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das ausgeschiedene Mitglied
nicht von der Erfüllung seiner Beitragspflichten für das
jeweilige noch laufende Kalenderjahr. Im Falle der Ausschließung
bestehen keine Ansprüche auf Erstattung bezahlter Beiträge
sowie sonstiger Ansprüche gegenüber der Vereinigung. |
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(3) |
Die Mitgliedschaft endet nicht bei |
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a) |
Stilllegung eines Wasserkraftwerks; |
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b) |
Umwandlung von einer Geschäftsform in eine andere; |
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c) |
Geschäftsübergang oder Fusion mit einem anderen Unternehmen. |
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) |
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vereinigung im Rahmen ihrer
Aufgaben und Zwecke gemäß § 2 in Anspruch zu nehmen. |
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(2) |
Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
und ist berechtigt, Anträge im Rahmen der satzungsgemäßen
Ziele der Vereinigung an den Vorstand zu richten.
Jedes Mitglied kann in den Vorstand oder den Beirat gewählt werden,
sofern ihm nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.
Jedes Mitglied kann seine satzungsgemäßen Rechte ganz oder
teilweise, befristet oder unbefristet, auf ein Mitglied der Vereinigung
Wasserkraftwerke in Bayern e.V. übertragen, sofern dies dem Vorstand
schriftlich angezeigt wird und der Vorstand nicht innerhalb eines Monats
nach Eingang der schriftlichen Anzeige der Übertragung widerspricht. |
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(3) |
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung
nach innen und außen zu wahren, die nach dieser Satzung getroffenen
Beschlüsse der Organe der Vereinigung zu beachten sowie die
festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen. Soweit
zur Festsetzung von Beiträgen Auskünfte erforderlich sind,
sind diese von den Mitgliedern dem Vorstand jederzeit zu erteilen. |
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(4) |
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Sie sind mit Zugang der Beitragsrechnung, spätestens
jedoch zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres, fällig. Werden
Beiträge nicht rechtzeitig geleistet, wird eine Verzugs- und
Mahnpauschale zusätzlich erhoben. Über die Höhe der
Verzugs- und Mahnpauschale entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen abweichende Regelungen,
insbesondere die Leistung von Beiträgen in Raten, nach freiem
Ermessen aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsgrundsätze
zu treffen. |
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§ 6
Organe der Vereinigung
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Die Organe der Vereinigung sind: |
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a) |
die Mitgliederversammlung, |
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b) |
der Beirat, |
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c) |
der Vorstand, |
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d) |
die vom Vorstand bestellte Geschäftsführung |
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§ 7
Mitgliederversammlung
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(1) |
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung
statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich mit Bekanntgabe der
Tagesordnung, einberufen.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14
Tage. |
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(2) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen,
die nicht nach dieser Satzung ausdrücklich anderen Organen
der Vereinigung zugewiesen sind
Sie beschließt in alleiniger Zuständigkeit über:
- die Entlastung von Vorstand, Beirat, Rechnungsprüfer
und Geschäftsführung,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die
Höhe einer Mahn- und Verzugspauschale,
- den Haushalt für das laufende Geschäftsjahr und über
den Haushaltsvoranschlag für das künftige Geschäftsjahr,
- die Wahl des Beirats,
- die Wahl des Rechungsprüfer,
- alle Satzungsänderungen,
- die Auflösung der Vereinigung und Verwendung
ihres Vermögens im Rahmen einer Liquidation,
- über alle zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gestellten
Anträge.
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt und zur
Abstimmung gestellt werden sollen, müssen spätestens
eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle oder
dem Vorstand schriftlich eingegangen sein.
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(3) |
Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter können jederzeit
eine außerordentliche Versammlung einberufen. Sie muss einberufen
werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim
Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt. |
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(4) |
Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich, zu ihr haben
lediglich die Mitglieder oder deren zugelassene Vertreter, ferner
alle, vom Vorstand geladenen Gäste, Zutritt.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen bei Beschlüssen zur Änderung
der Satzung oder Auflösung der
Vereinigung (vgl. § 15).
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Die Form der Abstimmung
bestimmt die Mitgliederversammlung selbst. |
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§ 8
Beirat
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(1) |
Der Beirat besteht aus mindestens 21 und höchstens 35 Mitgliedern
der Vereinigung sowie dem Vorstand.
Der Vorstand ist berechtigt, bis zu vier weitere Mitglieder nach Anhörung
des Beirats in diesen zu berufen. |
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(2) |
Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung
jeweils für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
Im Beirat soll jeder Regierungsbezirk des Freistaat Bayern entsprechend
seiner Mitgliederzahl vertreten sein.
Vorschläge für die neu zu wählenden Beiratsmitglieder
müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand oder der Geschäftsstelle schriftlich eingehen. Bis
zur Neuwahl bleiben Beiratsmitglieder im Amt. |
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(3) |
Der Beirat beschließt über alle Angelegenheiten der
Vereinigung, die nicht in dieser Satzung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind. Insbesondere obliegt es ihm, den Vorstand zu wählen. |
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(4) |
Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich
einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen,
sofern nicht aufgrund besonderer Umstände eine kürzere
Frist erforderlich wird.
Der Beirat muss spätestens innerhalb von vier Wochen einberufen
werden, wenn mindestens ¼ der Beiratsmitglieder dies schriftlich
beim Vorstand beantragen.
Die Sitzungen des Beirates leitet der 1. Vorsitzende oder seine Stellvertreter.
Der Beirat ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Beiratsmitglieder
beschlussfähig, jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. |
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§ 9
Vorstand
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(1) |
Der Vorstand besteht aus |
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a.) |
dem 1. Vorsitzenden |
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b) |
seinen beiden Stellvertretern (2, und 3. Vorsitzender) |
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c) |
dem Schatzmeister sowie |
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d) |
dem Schriftführer |
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und evtl. auch zusätzlich aus Ehrenvorsitzenden
Der Vorstand leitet die Vereinigung nach Maßgabe dieser Satzung
sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit alleinvertretungsberechtigt
ist jedes Mitglieder des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Beirat für die Dauer
von drei Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
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(2) |
Der 1.Vorsitzende beruft mindestens viermal jährlich eine
Vorstandssitzung ein. Die Bestimmungen und die Einberufung des Beirats
gelten entsprechend.
Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung und bestimmt die Tagesordnung. |
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§ 10
Geschäftsführung
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(1) |
Der Vorstand kann nach Anhörung des Beirats einen Geschäftsführer
bestellen und ihm die Ausführung der Beschlüsse der Organe
der Vereinigung übertragen. Der Geschäftsführer erhält
vom 1. Vorsitzenden Weisungen zu seiner Tätigkeit. |
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(2) |
Der Geschäftsführer ist auch nach seinem Ausscheiden
zur Verschwiegenheit über alle Sachverhalte verpflichtet, die
ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt wurden. |
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§ 11
Bezirksversammlungen
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Zur Erleichterung der gegenseitigen Unterrichtung in
Angelegenheiten der Vereinigung und mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse,
können die Mitglieder eines jeden Regierungsbezirks im Freistaat
Bayern unter Benachrichtigung der Geschäftsstelle und des Vorstandes
eine Bezirksversammlung abhalten.
Über den Verlauf der Bezirksversammlung ist an den Vorstand zu
berichten.
Die Teilnehmer der Bezirksversammlung können einen Versammlungsvorsitzenden
mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte wählen. |
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§ 12
Fachliche Arbeitskreise
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Innerhalb der Vereinigung kann der Vorstand fachliche
Arbeitskreise bilden, um besondere Aufgaben zu erledigen oder Projekte
bearbeiten zu können.
Die Arbeitskreise können für die Zeit ihrer Tätigkeit
einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit wählen,
sofern nicht der 1. Vorsitzende den Arbeitskreis persönlich leitet.
Die Arbeitskreise unterrichten den Vorstand fortlaufend über ihrer
Tätigkeit und leiten ihm ihre Empfehlungen zu.
Der Vorstand berichtet seinerseits dem Beirat über die Tätigkeit
der Arbeitskreise.
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§ 13
Wahlen
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Soweit im Rahmen dieser Satzung Wahlen durchgeführt
werden, genügt die einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung
nichts anderes vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Ergibt
auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Alle Wahlen sind geheim und schriftlich durchzuführen. |
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§ 14
Beschlussfassung
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Beschlüsse der Organe der Vereinigung werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit in der
Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
In Fällen geheimer Abstimmung ist der Antrag bei Stimmengleichheit
abgelehnt.
Über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen der Organe
der Vereinigung sind Niederschriften anzufertigen, die insbesondere
die gefassten Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben müssen
und
vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen
und in der Geschäftstelle aufzubewahren sind. |
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§ 15
Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung
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(1) |
Änderungen der vorstehenden Satzung sowie Auflösung
der Vereinigung können nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. |
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(2) |
Die Auflösung der Vereinigung kann darüber hinaus
nur beschlossen werden, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.
Ist
die Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig,
kann innerhalb von Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung
einberufen werden, die dann
ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden mit ¾-Mehrheit über die Auflösung
der Vereinigung beschließen kann. |
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(3) |
Der Zeitpunkt der Auflösung ist im Beschluss festzulegen.
Etwa noch bestehende Verpflichtungen von Mitgliedern gegenüber
der Vereinigung sind auch im Falle der Auflösung zu erfüllen.
Im Beschluss über die Auflösung der Vereinigung ist zugleich über
die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens und über
die Deckung etwa vorhandener Verbindlichkeiten zu entscheiden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Bestellung
von mindestens zwei Liquidatoren. |
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München, den 19. November
2007
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