Großes Interesse an IHK-Fachveranstaltung zur Wasserkraft

Vorstellung eines Gutachtens

Am 18. Dezember 2025 stand das Thema „Durchgängigkeit an Wasserkraftanlagen“ im Mittelpunkt einer Fachveranstaltung in den Räumen der Industrie- und Handelskammer. Die Resonanz übertraf alle Erwartungen deutlich: Anstelle der ursprünglich kalkulierten 20 bis 30 Gäste nahmen mehr als 100 Interessierte teil. Die Moderation übernahm Fanny Meierhofer, die mit einem augenzwinkernden Hinweis auf eine „Weihnachtsfeier der Wasserkraftbranche“ den außergewöhnlich hohen Zuspruch einordnete. Im Saal versammelte sich eine Vielzahl ausgewiesener Fachleute.

IHK-Bereichsleiter Martin Drognitz und IHK-Experte Anian Pauli erklärten, warum die IHK das Thema aufgreift: Bayern verfügt über einen beachtlichen Anteil grundlastfähiger Wasserkraft, die rund 16 Prozent zur Stromversorgung des Freistaats beiträgt. Im Zuge der Energiewende und mit Blick auf den Klimaschutz kommt dieser Energieform eine wichtige Rolle zu.

Gleichzeitig bestehen Spannungsfelder im Zusammenhang mit den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie. In der Praxis führen diese häufig zu Forderungen nach technischen Nachrüstungen, etwa dem Bau von Fischauf- und -abstiegsanlagen. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen das haben kann, wurde in der Diskussion deutlich: Ein Anlagenbetreiber berichtete von Investitionskosten in Höhe von 300.000 Euro für einen sogenannten „Fisch-Lift“ – eine Summe, die aus seiner Sicht die Wirtschaftlichkeit der Anlage infrage stellt.

Um mehr Klarheit zu schaffen und bestehende Unsicherheiten zu verringern, wurde ein unabhängiges Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Ziel ist es, Betreibern mehr Planungssicherheit zu verschaffen und Genehmigungsverfahren transparenter und einheitlicher zu gestalten. Der Umweltjurist Jakob Schoster stellte die zentralen Ergebnisse der Untersuchung vor.

Demnach zeigen sich in der Praxis teilweise Anforderungen, die über das rechtlich Gebotene hinausgehen. Häufig werde dem Gewässer- und Artenschutz ein sehr hohes Gewicht beigemessen, während die Belange eines wirtschaftlichen Anlagenbetriebs in den Hintergrund träten. Nach Einschätzung des Gutachters besteht jedoch Spielraum, um hier zu einer ausgewogeneren Abwägung zu gelangen.

Im Kern des Gutachtens:
Ob und welche Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden müssen, richtet sich nach den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG. Demnach darf die Stauanlage keine Verschlechterung des ökologischen Zustands bzw. ökologischen Potenzials bewirken (Verschlechterungsverbot). Während im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 1 WHG dem Verschlechterungsverbot maßgebliche Bedeutung zukommt, ist bei Bestandsanlagen gemäß § 34 Absatz 2 WHG das Verbesserungsgebot entscheidend.

Da das Verbesserungsgebot auf die Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. guten ökologischen Potenzials orientiert, kann eine weitergehende Verbesserung nach Erreichung dieses Ziels nicht gefordert werden. Maßgeblich ist dabei in erster Linie die biologische Qualitätskomponente Fische. Sollten sich trotz Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. guten ökologischen Potenzials im einschlägigen Maßnahmenprogramm noch Vorgaben zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit finden, so sind diese Vorgaben wegen Zweckerreichung obsolet geworden, so das Gutachten.

Die intensive Diskussion im Anschluss verdeutlichte, wie stark das Thema die Branche bewegt. Auch wenn kurzfristig keine grundlegende Lösung absehbar ist, setzte die Veranstaltung ein wichtiges Signal für den weiteren Austausch.

Dezember 2025

zum Gutachten
IHK als TÖB in Wasserkraftverfahren